Liebe Leserinnen und Leser,
das BVerfG hat mit Beschluss vom 06.07.2010 (Az.2 BvL 13/09) entschieden, dass die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, soweit für betriebliche oder berufliche Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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